Deutscher Juristentag fordert härtere Bestrafung von Genitalverstümmelung

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Wie aus einer aktuellen Meldung des Deutschen Juristinnenbundes hervorgeht, sind die Ergebnisse des 70.Deutschen Juristentages, der gestern in Hannover zu Ende ging, als „Schritte in die richtige Richtung“ zu werten.

Die Abteilung Strafrecht des djt hatte sich mit „Neuen Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft“ befasst und unter anderem den rechtlichen Umgang mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen sowie Zwangsverheiratung beurteilt.

Die Beschlüsse des Deutschen Juristentages beinhalten nun die Empfehlung an den Gesetzgeber, den Strafrahmen des §226a StGB (weibliche Genitalverstümmelung – derzeit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) dem der schweren Körperverletzung (§226 Abs. 2 StGB) anzupassen und auf „nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe“ anzuheben.

Die TaskForce begrüßt diese Forderung ausdrücklich und hatte bereits im letzten Jahr sowohl das niedrige Eingangsstrafmaß selbst als auch die dahinter stehende politische Intention scharf kritisiert:

Denn nach dem Willen der Politiker soll damit sichergestellt werden, dass für die Täter lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden können, was z.B. eine Mindeststrafe von zwei Jahren „nur sehr selten zulässt“. Zum anderen sollen ausländische Täter auf diese Weise vor einer möglichen Abschiebung bewahrt werden, da „ein Ausländer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwingend ausgewiesen werden muss“.

Die Gutachterin Prof. Dr. Tatjana Hörnle, die im Vorfeld des Juristentages für Irritationen gesorgt hatte für ihre Einschätzung, nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien seien unter „verstümmeln“ zu fassen und somit von der Strafe auszunehmen, weist den daraus resultierenden Vorwurf zurück, sie wolle Verstümmelungen legalisiert sehen.

 

Symbolfoto: (c) Shutterstock

2 Comments

  1. Rerun sagt:

    Und nimmt gleichzeitig die leichteren Formen der weiblichen Beschneidung in Kauf.

    Dass Frau Hörnle den Vorwurf zurückweist, ändert nichts an der Tatsache, dass sie der weiblichen Genitalverstümmelung Vorschub leistet. Der Trick ihrer Zurückweisung liegt darin, dass sie die leichteren Formen der weiblichen Beschneidung einfach nicht mehr als Genitalverstümmelung ansehen möchte.

    Mit Frau Hörnle hat der Juristentag folgendes beschlossen: „Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, § 226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird. angenommen 54:23:14“

    http://www.djt.de/nachrichtenarchiv/meldungen/artikel/beschluss-der-abteilung-strafrecht/

    Daraus folgt unmittelbar, und das hat Frau Hörnle so auch gesagt, dass sie alle Verstümmelungen mit einer Eingriffstiefe unterhalb der Grenze einer traditionellen männlichen Beschneidung nicht als Genitalverstümmelung ansieht, die nach §226a StGB zu verfolgen wäre. Was die Juristen unter einer „traditionellen Beschneidung“ vestehen und was nicht bleibt wohl auch ihr Geheimnis.

    Fakt ist, die Zurückweisung des Vorwurfs durch Frau Hörnle ist eine reine Schutzbehauptung. So langsam wird es hoffentlich auch dem letzten deutlich, dass das Thema Genitalverstümmelung nicht mehr geschlechtsspezifisch diskutiert werden kann, sondern dass wir zu einer geschlechtsneutralen Null-Toleranz-Haltung kommen müssen.

  2. Elżbieta B. Wawrzyńska sagt:

    Prof. Dr. Tatjana Hörnle suggeriert sinngemäß: ‘Formen der FGM wie Typ Ia und IV verletzen die körperliche und sexuelle Integrität allenfalls in zu vernachlässigender Weise.’

    Hörnle und mit ihr der 70. Deutsche Juristentag will die WHO-Klassifikation zur FGM zerspalten, FGM Typ Ib, II und III sollen verboten bleiben, FGM Typ Ia und IV hingegen straffrei gestellt werden.

    Vorab muss Dr. Hörnle allerdings das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebene Etikett zur weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) austauschen bzw. den Definitionsbereich von FGM verkleinern. Denn erst wenn die beiden Verstümmelungsformen Typ Ia und Typ IV nicht mehr als Verstümmelung gelten (dürfen), kann der Gutachterin niemand vorwerfen, die FGM in Teilen erlauben zu wollen.

    Ein eindeutiges Nein zu diesem Ansinnen! Für die Beibehaltung des Verbots ALLER vier Typen der FGM (I, II, III, IV).

    Selbstverständlich sind zusätzlich auch die Minderjährigen männlichen Geschlechts zu schützen. Wie Kommenator Rerun hier erkannte, geht es darum: „dass wir zu einer geschlechtsneutralen Null-Toleranz-Haltung kommen müssen“.

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