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Gesetzes-Entwurf im Bundestag
Am 01. Juli 2009 verabschiedete
der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz
siehe: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613671.pdf
Demnach
ruht nun u.a. die Verjährungsfrist bei Misshandlungen von
Kindern im Rahmen innerfamiliärer Gewalt (§225 StGB) bis zur
Volljährigkeit der Opfer. Diese Neuerung wird sich grundsätzlich
auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Genitalverstümmelungen
auswirken, da diese Misshandlung immer im familiären Umfeld geplant
und angestiftet wird.
Die TaskForce begrüßt diesen Schritt, da bislang schwere Misshandlungen
von Kindern bereits vor deren Volljährigkeit verjähren konnten.
Außerdem begrüßt die TaskForce ausdrücklich die
Ablehnung des Gesetzesentwurfes von 91 Abgeordneten, der die explizite
Aufnahme des Tatbestandes "Genitalverstümmelung" in den §226
StGB (schwere Körperverletzung) vorgesehen hatte - und zum einen
vorhersehbar gravierrende Folgen für Verstümmelungsopfer gehabt
hätte und zum anderen den Schutz der TäterInnen verbessert
hätte.
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Zur Erinnerung:
Am Mittwoch, den 27. Mai 2009 sollte im Rechtsausschuss der Gruppenantrag
von 91 Abgeordneten zur Änderung des Strafgesetzes hinsichtlich
der Genitalverstümmelung an Mädchen beraten werden:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/129/1612910.pdf
Wir haben diesen Entwurf auf der Grundlage unserer Analysen der Mechanismen
der Verstümmelungen und langjährigen Erfahrungen zu Genitalverstümmelungen,
bzw. genereller Gewalt und ihren Auswirkungen geprüft und stellen
fest, dass die geplanten Änderungen
- die Situation minderjähriger Verstümmelungsopfer verschlechtern,
- den Schutz der TäterInnen verbessern,
- minderjährige GewaltOpfer diskriminieren und
- das erklärte Ziel, Schutzlücken zu schließen,
verfehlen
werden.
Die ausführliche Erläuterung dieser Prognosen finden Sie hier
(PDF-Format).
Wir begrüßen daher die Absetzung der Beratung dieses
Entwurfes und hoffen, dass SPD und CDU/CSU in ihrem geplanten eigenen
Vorschlag
endlich die tatsächlichen Schutzlücken erkennen und schließen
werden.
Lesen Sie ebenfalls die Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen
zu den geplanten Änderungen:
(Quelle: http://www.strafverteidigervereinigungen.de/Material/Stellungnahmen/strafbarkeit_fgm.htm)
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Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigungen zum
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Genitalverstümmelung
(Bt-Drs.
16/12910)
Berichterstatter: RA Stephan Kuhn, HERZOG & Kollegen (Frankfurt
am Main)
Berlin, 28. Mai 2009
Die Strafverteidigervereinigungen unterstützen nachdrücklich das Ziel, die unmenschliche und frauenverachtende Praxis der Genitalverstümmelung zu bekämpfen.
Allerdings ist der vorliegende interfraktionelle Gesetzentwurf ein erneutes Beispiel dafür, dass das Strafrecht kein geeignetes Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Probleme ist. Es steht zu befürchten, dass die schädlichen Nebenfolgen des Gesetzentwurfs dessen positive Folgen weit überwiegen. Hierdurch droht letztlich das Mädchen, dessen Schutz beabsichtigt wird, zur eigentlichen Leidtragenden zu werden.
1. Die Genitalverstümmelung als einen Fall der schweren Körperverletzung
zu regeln, erscheint auf den ersten Blick sachgerecht. Die Strafwürdigkeit
dieser Taten korrespondiert in der Regel mit den anderen Fällen
des § 226 StGB. Durch die ausdrückliche Aufnahme in § 226
StGB wird die bisher unklare Rechtslage durch einen eindeutigen Appell
des Gesetzgebers ersetzt.
Allerdings führt diese Änderung aufgrund des § 226 Abs.
2 StGB regelmäßig zu einer Mindeststrafe von drei Jahren.
Die Eltern, die den unmittelbaren Täter beauftragen, unterliegen
nach § 26 StGB demselben Strafrahmen. Abgesehen davon, dass diese
hohe Straferwartung für die eigenen Eltern die Anzeigebereitschaft
der meisten Opfer senken dürfte, drohen verheerende aufenthaltsrechtliche
Folgen. Eine Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
zieht nämlich nach § 53 AufenthaltsG zwingend die Ausweisung
des Täters nach sich. Lediglich im Falle von nach § 55 AufenthG
privilegierten Personen kommt eine Herabstufung zur Regelausweisung in
Betracht. Aufgrund der Abhängigkeit des aufenthaltsrechtlichen Status
des Kindes von dem der Eltern, droht damit das Opfer mit seinen Eltern
gemeinsam ausgewiesen zu werden. Hierdurch würde nicht nur aufgrund
der medizinischen und sozialen Gegebenheiten in vielen der betroffenen
Ländern die Verletzung des Opfers noch vertieft. Ist diese Rechtsfolge
auch von den Entwurfsverfassern nicht beabsichtigt, so scheint es aus
Sicht der Strafverteidigervereinigungen zwingend, die familien- und aufenthaltsrechtlichen
Folgen des Gesetzentwurfs zu überprüfen.
2. Will man die Genitalverstümmelung auch mit den Mitteln des Strafrechts bekämpfen, erscheint ein Ruhen der Verjährung der Tat bis zur Volljährigkeit des Opfers sachgerecht, so dass die Strafverteidigervereinigungen der Änderung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB zustimmen.
3. Grundsätzlich problematisch erscheint dagegen die angestrebte weltweite Geltung des deutschen Strafrechts, wenn die Person, gegen die die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht war in den bisherigen Fällen des § 5 Nr. 8 StGB das passive Personalitätsprinzip, welches an die Staatsbürgerschaft anknüpft. Dies kommt zum Beispiel darin zum Ausdruck, dass nach § 5 Nr. 8a.) der Verletzte einer Straftat nach § 174 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Deutscher sein muss. Das aktive Personalitätsprinzip begegnet selbst in dieser engeren Form völkerrechtlichen Bedenken, da es die Strafgewalt Deutschlands in fremde Hoheitsgebiete ausdehnt. Vorliegend kann es zur Folge haben, dass ein Mensch der von dem strafrechtlichen Verbot der Genitalverstümmelung genauso wenig weiß, wie von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Verletzten in der Bundesrepublik, der deutschen Strafgewalt unterliegt. Dies erscheint uns trotz der Einstellungsmöglichkeiten nach § 153c StPO als ein nur schwer vertretbares Ergebnis.
4. Weibliche Genitalverstümmelung lässt sich bereits jetzt und ohne die vorgesehenen Änderungen strafrechtlich verfolgen. Dass dies in der Regel nicht geschieht, zugleich aber, wie es in der Entwurfsbegründung heißt, "rund 20.000" genital verstümmelte Frauen und Mädchen in Deutschland leben, legt nahe, dass hier weniger ein Problem der Rechtsetzung als vielmehr eines ihrer Implementierung vorliegt. Die Kernfrage, wie das Verbot weiblicher Genitalverstümmelung vor dem Hintergrund der familiären Tat-Konstellation überhaupt wirksam implementiert werden kann, löst der Entwurf nicht.
5. Insgesamt haben die Strafverteidigervereinigungen die Sorge, dass eine vorwiegend symbolisch wirkende strafrechtliche Regelung besser geeigneten Mitteln zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung eher abträglich ist, als dass sie der realen Problemlösung dient. Angesichts der innerfamiliären Tat-Konstellationen, der oftmals betroffenen aufenthaltsrechtlichen Situation von Tätern wie Betroffenen, der Jahrtausende währenden Verwurzelung der Unterdrückung von Frauen und Mädchen (nicht nur) durch Verstümmelung der Sexualorgane und des Umstands, dass es sich in vielen Fällen um Auslandstaten handeln dürfte, halten wir den zähen und kostspieligen Weg nationaler wie internationaler Aufklärungsarbeit und Prävention sowie ein an den realen Interessen der Opfer ausgerichtetes Asyl- und Aufenthaltsrecht für den erfolgversprechenderen Weg, wirksam der Genitalverstümmelung und der durch sie verursachten Leiden entgegenzutreten. Ein erster Schritt in dieser Hinsicht wäre es, wenn auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abschiebestopp für Mädchen und Frauen, die eine Genitalverstümmelung erlitten haben oder denen eine solche droht, beschlossen würde. Zudem dürften Länder, in denen Genitalverstümmelung verbreitet ist, nicht als sichere Drittstaaten eingestuft werden.
Sollten die in
der Entwurfsbegründung genannten Zahlen von "rund
4.000 bis 5.000 gefährdete[n] Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund
in Deutschland" zutreffend sein, so müssten Maßnahmen
zum Schutz der Gefährdeten und zur Prävention im Vordergrund
jeder gesetzlichen Initiative zur Genitalverstümmelung stehen, nicht
aber die (weitere) strafrechtliche Regelung, die ansetzt, wo der Schaden
bereits eingetreten ist und sich als denkbar unwirksam erwiesen hat (s.o.).
Solange andere Maßnahmen (wie bspw. Aufnahme in die kinderärztliche
Routineuntersuchung, ärztliche Meldepflicht, gezielte Aufklärung
von Risikogruppen, aufenthaltsrechtlicher Schutz etc.) nicht ergriffen
werden, setzen sich die Verfasser des Entwurfs dem Vorwurf aus, mit der
strafrechtlichen Neuregelung nur vom Versagen politischer Regulierung
abzulenken.
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