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Gerichtsbeschlüsse - Situation in Deutschland

Aus aktuellem Anlass - dem vierten Gerichtsbeschluss in diesem Jahr zum Schutz minderjähriger Mädchen vor Genitalverstümmelung - kommentiert die TaskForce-Initiatorin Ines Laufer die Situation in Deutschland. Dabei analysiert sie die derzeitige Rechtslage und belegt, wie diese sowohl zu staatlichem TäterInnenschutz als auch Doppeldiskriminierung führt. Vor allem bleibt die Schutzverpflichtung des Staates gegenüber den minderjährigen Opfern bisher unerfüllt. Zum wiederholten Mal ergeht deshalb die Forderung an die Bundesministerien und ParlamentarierInnen, endlich eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Fakten zu führen und den Weg für eine Problemlösung zu finden.

Den Kommentar (PDF-Datei) finden Sie hier.

Gerichtsbeschlüsse zur Verhinderung von Genitalverstümmelung an minderjährigen Mädchen im Heimatland der Eltern

  • chronologische Zusammenfassung –

In den letzten vier Jahren hatten sich deutsche Amts- und Oberlandesgerichte mit mehreren Fällen zu beschäftigen, bei denen es um die Gefährdung minderjähriger Mädchen ging, bei einer Reise in das Heimatland der Eltern Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.

Diese Gefahr wurde jeweils durch die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern abgewendet, d.h. Reisen der Kinder in die entsprechenden Risikoländer wurden gerichtlich untersagt. In allen Fällen wurde eine Güterabwägung getroffen, die dem Schutz der Mädchen vor der schweren Misshandlung der Genitalverstümmelung die höchste Priorität einräumt. Weiterhin wurde die Wahrscheinlichkeit dieser Gefahr jeweils durch eine genaue Betrachtung der realen Verstümmelungs-Situation in den afrikanischen Ländern erkannt. In keinem der Fälle war von den jeweiligen Eltern die Verstümmelung im Vorfeld angekündigt worden, was von den Eltern auch grundsätzlich nicht zu erwarten ist.

Hier finden Sie einen Überblick über diese Beschlüsse:

  1. Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.12.2004, XII ZB 166/03:

In diesem bedeutsamen, richtungweisenden Beschluss wird ein in Deutschland lebendes Mädchen mit gambischer Staatsbürgerschaft geschützt: Der Mutter aus Gambia wurde untersagt, die minderjährige Tochter nach Gambia zu verbringen, da ihr dort die Verstümmelung droht.

Den vollständigen Beschluss finden Sie auf der WebSeite der Organisation Target e.V., die von Rüdiger Nehberg und Annette Weber gegründet wurde. Dort können Sie auch den Wortlaut der Ende 2006 in der Al-Azhar-Universität unterzeichneten Fatwa lesen:

Link zu Target e.V. - Dokument (pdf)

Eine Aufbereitung der Argumentation des Bundesgerichtshofes finden Sie hier:

PDF zum Herunterladen (pdf)

Weitere Beschlüsse sind folgende:

  1. Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 19.07.2007, 31F 1187/06:

Wieder geht es um den Schutz eines Mädchens aus Gambia: Der Mutter wird untersagt, die minderjährige Tochter nach Gambia zu verbringen, da sie dort nicht vor Genitalverstümmelung sicher wäre.

An der gerichtlichen Feststellung einer Gefahr für das Kind ändert auch eine eidesstattliche Erklärung der in Gambia lebenden Großmutter nichts. Das Gericht beruft sich dabei unter anderem auf die hohe Verstümmelungs-Rate in Gambia (80 bis 90%)

Das Gericht beurteilt die Verstümmelung als eine „das Kindeswohl in ganz erheblicher Weise beeinträchtigende Behandlung…, die bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat und eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung darstellt“.

Weiter heißt es in der Begründung:

Die nach § 1666 Abs. 1 BGB erforderliche Maßnahme der teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes steht wegen der für das Kind drohenden Gefahr, einen

irreparablen Schaden seiner psychischen und physischen Unversehrtheit zu erleiden, über dem Interesse, seine Verwandten in Gambia zu besuchen…“

Die Beschwerde, welche die Mutter beim Oberlandesgericht in Jena gegen diesen Beschluss eingereicht hatte, wurde während einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2008 zurückgewiesen.

  1. Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 28.08.2007, 61F 2311/07:

Wieder wird von Mädchen die Verstümmelungsgefahr in Gambia abgewendet: Einer Mutter aus Gambia wird untersagt, die beiden minderjährigen Töchter (ein Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft mit einem deutschen Mann) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen. Außerdem wird der Mutter aufgegeben, die behandelnden KinderärztInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Amt für Soziale Dienste zu entbinden.

Das Gericht bewertet die Folgen der Verstümmelungspraxis als „Verstümmelung die sowohl das Sexualempfinden wie die üblichen Funktionen des weiblichen Genitaltraktes schwer und vor allem irreparabel zerstören.“… Es handelt sich um eine schwere Menschenrechtsverletzung.“

Weiter heißt es:

Es besteht kein Zweifel, dass derartige Verstümmelung eine schwere Gefahr für das körperliche und seelische Wohl eines Kindes ist, die abzuwehren gerichtliche Aufgabe ist (§§ 1666, 1666a BGB). Ziel ist eine effektive Gefahrenabwehr für die Kinder, wobei auch hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.“

Und zur Begründung der Maßnahme:

Das Gericht sieht es daher als erforderlich an, den Eltern Auslandsreisen mit den Kindern zu untersagen und den Grenzübertritt der Kinder durch polizeiliche Maßnahmen nach Möglichkeit zu verhindern. Allein die Untersagung von Reisen nach Gambia erscheint nicht als wirksame Maßnahme nicht ausreichend, weil Gambia schließlich auch von jedem anderen Land der Welt aus angeflogen werden könnte. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Einschränkung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungrechtes.“

Und:

Den Eltern ist…aufzugeben, dem Jugendamt eine Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden behandelnden Kinderarzt zu erteilen, damit von dort von Zeit zu Zeit Auskünfte über den Gesundheitszustand der Kinder eingeholt werden können. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung vermeiden die Eltern, dass das Gericht diese Erklärung ersetzt oder aber auch die Gesundheitsfürsorge insoweit einschränkt.“

  1. Beschluss des Amtsgerichtes Bonn vom 22.02.2008, 47F 86/08:

Von einem Mädchen wird die große Gefahr einer Genitalverstümmelung in Burkina Faso abgewendet: Dem Vater aus Burkina Faso wird untersagt, die minderjährige Tochter aus der bi-nationalen Partnerschaft mit einer deutschen Frau aufgrund der Genitalverstümmelungsgefahr außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen.

Das Jugendamt Bonn stellte den Antrag auf Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nachdem es zunächst die Überlegung gab, von dem Mann eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der er die Aussage, keine Verstümmelungsabsicht zu hegen, bekräftigen sollte.

Der Mutter wurde angeraten zum Schutz vor Genitalverstümmelung einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen, da eine Erklärung im Jugendamt keinen richterlichen Beschluss ersetzt. Die Mutter teilte mit, dass sie sich mit ihrem Anwalt beraten werde und danach einen Antrag beim Familiengericht stellen werde. Dies ist seitens der Mutter nicht erfolgt.“

Deshalb übernahm das Jugendamt die Antragstellung, denn:

Bei Genitalverstümmelung handelt es sich um eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls“.

Das Gericht gibt dem Antrag statt und begründet kurz und präzise:

Auch nach Auffassung des mit dieser Sache befassten Gerichts stellt die Genitalverstümmelung (hier von Mädchen) einen der schwersten Verletzungen der Menschenwürde dar und ist eine der abscheulichsten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Derartige Eingriffe und Verletzungen sind durch keine Religion, Sitte oder Brauchtum zu rechtfertigen.

Nach den hier vorliegenden Informationen sind Kinder aus dem hier betroffenen Kultur- und Lebenskreis in hohem Maße in Gefahr, Opfer von Genitalverstümmelungen zu werden, wenn sie in Länder dieses Kulturkreises verbracht werden.

Das Gericht ist daher der Auffassung, dass auch einschneidende Maßnahmen erforderlich sind und getroffen werden müssen, um diese drohende Gefahr zu verhindern. Hierbei haben mögliche Umgangsrechte von Verwandten und der gleichen in jedem Falle zurückzustehen. Insofern schließt sich das Gericht voll dem Antrag des Jugendamtes der Stadt Bonn …an. Die Ausreisebeschränkung gilt ab sofort.“

Lesen Sie auch die Pressemitteilung der TaskForce zu diesem Fall:

Link zur Pressemitteilung

  1. Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 05.05.2008, 16 UF 03/08:

Hier bestätigt das Gericht den Antrag einer deutschen Mutter, dem geschiedenen Vater ägyptischer Herkunft nach der Trennung lediglich den betreuten Umgang mit der minderjährigen Tochter zu gewähren, da sie eine Entführung der Tochter nach Ägypten und dort die Verstümmelung des Mädchens befürcht.

Das Gericht begründet erkennt eine Gefährdung des Kindeswohls:

Die von der Mutter ebenso wie von der Verfahrenspflegerin befürchtete Gefahr einer Entführung und Genitalverstümmelung…für den Fall eines unbegleiteten Umgangs kann derzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Genitalverstümmelung ist eine Kindeswohlgefährdung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur Teile der Klitoris entfernt werden oder ob eine vollständige Entfernung der Klitoris und der Schamlippen vorgenommen wird. Auch ist ohne Belang, ob der Eingriff ärztlich überwacht oder unter unzureichenden hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Folgen sind irreversibel und führen zu lebenslangen Beeinträchtigungen.“

Weiter heißt es:

Zu berücksichtigen ist, dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Vaters die Beschneidungsquote in Ägypten 75-90% beträgt. Die Mutter geht sogar von 90-97% aus. Selbst wenn man die Zahlen des Vaters zugrunde legt, werden mindestens ¾ der ägyptischen Mädchen immer noch beschnitten. Dies zeigt, dass die Tradition der Genitalverstümmelung trotz des gesetzlichen Verbotes immer noch weit verbreitet ist. Eine derartig hohe Quote lässt sich jedoch nicht erklären, wenn die Ablehnung der Beschneidung so weit fortgeschritten wäre wie vom Vater behauptet…Selbst wenn der Vater eine Genitalverstümmelung ablehnt, heißt dies nicht, dass damit keine Gefaht für das Kind besteht…“

Und schließlich:

Solange der Entschluss das Mädchen nicht beschneiden zu lassen, nich glaubhaft von der gesamten Großfamilie des Vaters mitgetragen wird, kommt ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht. Insoweit muss das Recht des Vaters hinter dem Schutz des Kindes zurücktreten. Dieser kann auch nicht durch mildere Maßnahmen gewährleistet werden. Denn allein durch ein Ausreiseverbot ist das Mädchen ebenso wenig zu schützen wir durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs. Unstreitig werden auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt…“

  1. Beschluss des Amtsgerichtes Ratingen vom 03.07.2008, 4F 63/08:

Es geht um die Abwendung der großen Verstümmelungsgefahr in Gambia: Einer Frau aus Gambia wird untersagt, ihre beiden minderjährigen Töchter außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen. „Insofern wird ihr das Sorgerecht teilweise entzogen und auf das Jugendamt Ratingen als Erziehungspfleger übertragen“.

Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung:

Im vorliegenden Fall war die Gefahr der beiden Mädchen, schwerwiegend misshandelt zu werden, abzuwägen gegen den erheblichen Eingriff in das Elternrecht gemäß Art. 6 GG. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Genitalverstümmelung, wie sie in Gambia gang und gäbe ist, um eine schwerwiegende Misshandlung…Die beiden Töchter sind nunmehr sechs und neun Jahre alt, also in einem Alter, in dem die Beschneidung üblicherweise stattfindet. Wenn die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt…ihren Wunsch äußert, ihr Heimatland zu besuchen, so ist dies zwar nachzuvollziehen, andererseits ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt, dass die Mutter tatsächlich vor ha, eine Beschneidung durchführen zu lassen.

Die gegenteilige Äußerung der Kindesmutter und die Vermutung des Kindesvaters ändern am Bestehen dieses konkreten Verdachtsmoments nichts. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erziehungsberechtigte tatsächlich zugibt, dass er vor hat, eine hier strafbare Handlung an den Kindern zu begehen bzw. sie durchführen zu lassen.“

Es ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung der Töchter bei einem eventuellen Aufenthalt in Gambia auszugehen, angesichts der Beschneidungsquote von 80% bis 90%.Selbst wenn die Genitalverstümmelung durch die Kindesmutter abgelehnt würde, so muss mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts der weitverbreiteten Beschneidungspraxis nicht oder nicht genügend gegen die Durchführung einer Beschneidung der Töchter dort wehren könnte und somit die Töchter nicht genügend schützen könnte…“

Offenbar schätzt die Mutter die den beiden Töchtern in Gambia drohende Gefahr nicht realistisch ein. Ihr Interesse, ihre Verwandten gemeinsam mit ihren Kindern in Gambia zu besuchen, muss angesichts des drohenden irreparablen Schadens für die physische und psychische Unversehrtheit der beiden Töchter zurück treten.“

Die Rechtsbeschwerde der Frau wurde am 18.08.2008 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen.

  • Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.09.2008, 303 F 148/08

    Ein minderjähriges Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft wird vor der Genitalverstümmelung im Heimatland des Vaters, Gambia, geschützt, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeschränkt wird: das Mädchen darf nicht ohne Zustimmung des Jugendamtes außerhalb der Schengener Grenzen - vor allem nicht nach Gambia - verbracht werden.

    Das Gericht schreibt:

    "Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kindesmutter ist die getroffene Entscheidung zum Wohle des Kindes dringend erforderlich. Es...besteht...Anlass, einer zu befürchtenden Verbringung des Kindes entgegenzuwirken. Wegen der gravierenden Auswirkungen einer im Heimatland des Vaters Gambia drohenden Genitalverstümmelung hatte die Entscheidung noch vor den Herbstferien ohne mündliche Verhandlung zu ergehen. Die Entscheidung beruht auf §1666, §1666 a des BGB..."

    1. Beschluss des Amtsgerichtes Bad Säckingen vom 20.11.2008, 6F 202/08:

    Von einem minderjährigen Mädchen wird die drohende Gefahr einer Genitalverstümmelung in Äthiopien abgewendet, nachdem es für längere Zeit und ohne elterliche Begleitung dorthin geschickt werden sollte:

    Einem Ehepaar äthiopischer Herkunft wird die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter insoweit entzogen, als es um die Veranlassung oder Genehmigung von Reisen in das Ausland geht. Für diesen Aufgabenkreis wird das Landratsamt Lörrach/Fachbereich für Jugend und Familie bestellt.

    Das Gericht begründet seine Enscheidung wie folgt:

    Bei der Frage, ob eine Gefahr im Sinne des §1666 besteht, sind stets zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nämlich einerseits die Schwere eines möglicherweise eintretenden Verletzungserfolges und andererseits der Grad der Wahrscheinlichkeit, der für einen Eintritt dieses Erfolges besteht.

    Je schwerer eine Verletzung wiegt, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu stellen sind, um gegen die Verletzungs- oder Schädigungsgefahr gerichtlich tätig zu werden…“

    Der Schaden, der hier droht, besteht darin, dass ein 10 Jahre altes Mädchen im Falle einer Ausreise nach Äthiopien der in diesem Land nicht unüblichen…Beschneidung der Geschlechtsorgane unterzogen werden könnte.

    Ein solcher Vorgang würde – wenn es dazu käme – eine außerordentlich schwere, dauerhafte und nicht wieder rückgängig zu machende Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Kindes sowie einen ebenfalls nicht mehr rückgängig zu machenden schwer wiegenden Eingriff in seine menschliche Würde darstellen. Angesichts der Schwere eines solchen Verletzungserfolges – immerhin rechnen die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und die Menschenwürde zu denjenigen Verfassungswerten, die nach Art. 1 und 2 des Grundgesetzes als besonders hochrangig anzusehen sind – sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es im Fall einer Äthiopien-Reise des Kindes zu einem solchen Verletzungserfolg kommen könnte, gestellt werden müssen, relativ gering.

    Wenn Eltern ein zehnjähriges Kind ohne elterliche Begleitung in ein solches Hochrisikoland reisen lassen, besteht eine ernst zu nehmende Gefahr, dass sich das dort allgemein vorhandene Risiko zu Lasten dieses Kindes konkret verwirklichen könnte…“

    Lesen Sie auch die Pressemitteilung der TaskForce zu diesem Fall:
    Link zur Pressemitteilung

    Am 25.05.2009 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe den Beschluss des AG Bad Säckingen auf.
    Mehr hier: Der Fall Schopfheim

    1. Beschluss des Oberlandesgerichtes Bremen vom 16.01.2009, 4 UF 108/08:

    Diesmal geht es um den Schutz eines Mädchens vor einer Verstümmelungsgefahr in Nigeria:

    Einem Mann nigerianischer Herkunft wird untersagt, die minderjährige Tochter aus bi-nationaler Partnerschaft mit einer deutschen Frau, ohne Zustimmung des als Pfleger bestimmten Jugendamtes Bremen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

    Hintergrund ist die Gefahr einer Genitalverstümmelung, die sich für das Mädchen aufgrund der Verstümmelungssituation in Nigeria bei einer Reise in das Land ergäbe.

    Das Gericht sieht bereits die abstrakte Gefahr als Grundlage an, um die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu rechtfertigen.